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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der nachtblau GmbH

Stand: August 2026

nachtblau GmbH, Straßenbahnring 18, 20251 Hamburg, HRB 107163 (Amtsgericht Hamburg), vertreten durch die Geschäftsführer Marc Jonas, Djawed Sadat und Christian Wiedenmann — nachfolgend "nachtblau" genannt.

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für sämtliche Verträge, die nachtblau mit ihren Kunden über die in § 3 beschriebenen Leistungen schließt, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
  2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht geschlossen.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, nachtblau stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
  4. Für einzelne Kundenbeziehungen, in denen ein gesonderter, individuell verhandelter Dienstleistungs- oder Rahmenvertrag geschlossen wird, der die Anwendung dieser AGB ausdrücklich ausschließt, gehen die Regelungen des jeweiligen Individualvertrags diesen AGB vor.
  5. Sofern in einem Einzelvertrag oder einer Anlage abweichende Regelungen zu einzelnen Bestimmungen dieser AGB getroffen werden, gehen diese vor.
  6. Die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB ist unter www.nachtblau.tv/agb abrufbar. Für den jeweiligen Vertrag ist die bei Vertragsschluss dort veröffentlichte Fassung maßgeblich.
  7. Diese AGB werden zusätzlich in einer englischen Übersetzung bereitgestellt. Diese Übersetzung dient ausschließlich der Information; bei Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.

§ 2 Vertragsschluss, Angebote

  1. Angebote von nachtblau sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Bindefrist enthalten.
  2. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung von nachtblau oder durch tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.
  3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht in dieser AGB oder im Einzelvertrag Schriftform vorgeschrieben ist.

§ 3 Leistungsgegenstand, Leistungsarten

nachtblau erbringt je nach Einzelvertrag insbesondere folgende Leistungen, für die zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen dieser AGB (§§ 1–2, 12–19) jeweils die nachfolgenden besonderen Bestimmungen gelten:

  1. Überlassung von Standardsoftware "medialoopster" gegen Einmalzahlung (dauerhafte Nutzungsrechtsvergabe) — siehe § 6.
  2. Softwarepflege/Maintenance für medialoopster gegen laufende Vergütung — siehe § 9.
  3. Zeitlich befristete Überlassung (Miete/Subscription) von medialoopster gegen laufende Vergütung — siehe § 7.
  4. KI-Zusatzdienste ("medialoopster AI", z. B. im Rahmen der media-ai-box) gegen monatliche oder jährliche Vergütung — siehe § 8.
  5. Verkauf und Integration von Hardware und Systemumgebungen (Server, Storage/SAN/NAS, Videonetzwerke, Archivsysteme inklusive Tape Library, Backup-Systeme, Schnittplätze) einschließlich vorkonfigurierter Bundles ("mediabox", "media-ai-box") — siehe § 10.
  6. Individualprogrammierung und Anpassungsentwicklung — siehe § 11.
  7. IT-Support-, Wartungs- und Betreuungsleistungen (u. a. First- und Second-Level-Support, Systemadministration, Intranet-Betreuung) — siehe § 12.
  8. Arbeitnehmerüberlassung im Einzelfall — siehe § 13.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die im jeweiligen Angebot bzw. Einzelvertrag genannten Preise. Aktuelle Stundensätze, Pauschalen und wiederkehrende Entgelte für Standardleistungen sind der jeweils gültigen, gesondert von diesen AGB geführten Preisliste von nachtblau zu entnehmen, die dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird und die für den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich ist.
  2. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Rechnungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  4. Bei Zahlungsverzug ist nachtblau berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
  5. Bei wiederkehrenden Vergütungen (Softwarepflege, Miete/Subscription, KI-Dienste, laufende Supportverträge) ist nachtblau berechtigt, die Vergütung frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit Vertragsbeginn bzw. seit der letzten Anpassung mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zum jeweiligen Abrechnungszeitraum um bis zu 5 % p. a. zu erhöhen, um gestiegene Kosten (insbesondere Personal-, Energie- und Lizenzkosten Dritter) auszugleichen. Erhöht sich die Vergütung stärker als vorstehend beschrieben, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu.
  6. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig; ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde unterstützt nachtblau bei der Leistungserbringung in dem für die jeweilige Leistung erforderlichen und zumutbaren Umfang, insbesondere durch rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Zugängen, Ansprechpartnern, Testdaten und technischen Rahmenbedingungen.
  2. Soweit die Leistungserbringung eine Fernwartung oder einen sonstigen Zugriff auf IT-Systeme des Kunden erfordert, stellt der Kunde die hierfür erforderliche technische Infrastruktur (insbesondere eine gesicherte Fernzugriffsverbindung nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik) bereit und benennt einen technisch verantwortlichen Ansprechpartner.
  3. Kommt der Kunde einer erforderlichen Mitwirkungshandlung trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, ist nachtblau berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehraufwände sowie Verzögerungsfolgen nach Zeitaufwand zu den vereinbarten bzw. üblichen Sätzen in Rechnung zu stellen; weitergehende Rechte von nachtblau bleiben unberührt.

§ 6 Überlassung von medialoopster gegen Einmalzahlung (Lizenzkauf)

  1. Bei Erwerb einer medialoopster-Lizenz gegen Einmalzahlung räumt nachtblau dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes und im Grundsatz nicht übertragbares Recht ein, die Software im vertraglich vereinbarten Umfang (insbesondere Anzahl Nutzer/Instanzen/Standorte) für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen.
  2. Eine Weitergabe der Lizenz an Dritte, insbesondere im Wege der Weiterveräußerung, Vermietung oder unentgeltlichen Überlassung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von nachtblau, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften (insbesondere zur Erschöpfung) dem nicht entgegenstehen.
  3. Die Software wird beim Kunden vor Ort bzw. in einer vom Kunden betriebenen oder beauftragten Infrastruktur betrieben ("On-Premises"); ein Betrieb als Software-as-a-Service durch nachtblau ist nicht Vertragsgegenstand dieses Absatzes.
  4. medialoopster kann Bestandteile quelloffener Software (Open Source/FOSS) enthalten. Für solche Bestandteile gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbedingungen des jeweiligen Open-Source-Lizenzgebers; eine Übersicht wird dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
  5. Sämtliche Rechte an der Software, insbesondere Urheber-, Nutzungs- und sonstige Schutzrechte, verbleiben, soweit nicht ausdrücklich eingeräumt, bei nachtblau bzw. den jeweiligen Rechteinhabern.
  6. Für die Softwarepflege (Updates, Upgrades, Support) nach Erwerb der Lizenz gilt § 9.

§ 7 Zeitlich befristete Überlassung von medialoopster (Miete/Subscription)

  1. Alternativ zum Lizenzkauf nach § 6 kann medialoopster im Wege der zeitlich befristeten Überlassung gegen laufende Vergütung (Miete/Subscription) bereitgestellt werden.
  2. Das Nutzungsrecht des Kunden besteht in diesem Fall nur für die Dauer des Mietverhältnisses. Nach Beendigung des Vertrags ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung der Software einzustellen und ihm überlassene Installationsmedien oder Zugangsdaten auf Verlangen zurückzugeben bzw. unbrauchbar zu machen.
  3. Für Mängel der überlassenen Software während der Mietzeit gelten die mietrechtlichen Vorschriften der §§ 535 ff. BGB, soweit diese AGB keine vorrangige Regelung treffen.
  4. Laufzeit und Kündigung des Mietverhältnisses richten sich nach § 14, soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.

§ 8 KI-Zusatzdienste ("medialoopster AI")

  1. nachtblau bietet optionale KI-gestützte Zusatzfunktionen zu medialoopster an (z. B. automatisierte Verschlagwortung, Transkription, Objekt- und Spracherkennung), die gegen monatliche oder jährliche Vergütung ("as a Service") bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob die Basissoftware medialoopster im Wege des Lizenzkaufs (§ 6) oder der Miete (§ 7) genutzt wird.
  2. Die KI-Zusatzdienste können je nach Produkt und Kundenanforderung (a) vollständig lokal auf beim Kunden betriebener Hardware (z. B. media-ai-box) ausgeführt werden oder (b) unter Einbindung von KI-Diensten Dritter (insbesondere Cloud-Anbieter wie AWS oder Microsoft Azure sowie spezialisierter Anbieter wie Aiconix) bereitgestellt werden. Der jeweilige Betriebsmodus wird im Einzelvertrag bzw. der Produktbeschreibung festgelegt.
  3. Werden im Rahmen der KI-Zusatzdienste personenbezogene Daten an Dritte im Sinne von Abs. 2 lit. b) übermittelt, gilt hierfür § 15 (Datenschutz) entsprechend; insbesondere schließen die Parteien in diesem Fall die erforderliche Auftragsverarbeitungsvereinbarung, und nachtblau stellt sicher, dass bei Übermittlungen in Drittländer außerhalb der EU/des EWR ein geeigneter Transfermechanismus (z. B. EU-Standardvertragsklauseln) besteht.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, von KI-Zusatzdiensten erzeugte Ergebnisse (z. B. automatisch generierte Metadaten, Transkripte oder Klassifizierungen) vor einer für den Kunden bedeutsamen Verwendung durch qualifiziertes Personal auf Plausibilität zu prüfen. nachtblau übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung der durch KI-Modelle erzeugten Ergebnisse für einen bestimmten Zweck, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.
  5. Soweit die Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit der KI-Zusatzdienste von der Verfügbarkeit vorgelagerter Dienste Dritter (Cloud-/KI-Anbieter) abhängt, ist die Haftung von nachtblau für hierdurch bedingte Ausfälle oder Leistungsstörungen auf die in § 17 geregelten Grenzen beschränkt.
  6. Laufzeit und Kündigung der KI-Zusatzdienste richten sich nach § 14.

§ 9 Softwarepflege (Maintenance)

  1. Im Rahmen der Softwarepflege stellt nachtblau dem Kunden während der Vertragslaufzeit Updates und Upgrades der medialoopster-Software sowie Unterstützung bei Störungen im Rahmen der vereinbarten bzw. gesetzlichen Mängelrechte zur Verfügung.
  2. "Update" bezeichnet eine Fehlerbehebung oder geringfügige Funktionsverbesserung innerhalb derselben Hauptversion; "Upgrade" bezeichnet den Wechsel auf eine neue Hauptversion mit funktionalen Erweiterungen. Ob und in welchem Umfang Upgrades von der Softwarepflege umfasst sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. der Preisliste.
  3. Voraussetzung für die Softwarepflege ist der Betrieb der Software in einer von nachtblau freigegebenen bzw. unterstützten Systemumgebung. Die jeweils aktuellen Systemvoraussetzungen werden dem Kunden gesondert mitgeteilt und bei Änderungen aktualisiert.
  4. Für Fernwartungszugriffe gilt § 5 Abs. 2 sowie § 15.
  5. Reaktions- und Bearbeitungszeiten richten sich nach dem vereinbarten Servicelevel (§ 12). Sofern nichts anderes vereinbart ist, bietet nachtblau Support im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten (8x5) an; eine Verfügbarkeit rund um die Uhr (24/7) ist nicht automatisch Vertragsbestandteil, kann aber im Einzelfall gesondert vereinbart werden.
  6. Für die Vergütungsanpassung gilt § 4 Abs. 5.

§ 10 Verkauf von Hardware und Systemintegration

  1. nachtblau vertreibt im Rahmen von Systemintegrationsprojekten Hardware und Systemkomponenten Dritter (u. a. Server, Storage-Systeme wie SAN/NAS, Videonetzwerktechnik, Archivsysteme einschließlich Tape-Library-Lösungen, Backup-Systeme, Schnittplatzsysteme) sowie vorkonfigurierte Bundles aus Hardware und medialoopster-Software ("mediabox") bzw. Hardware mit Grafikkarten/KI-Beschleunigern für lokale KI-Verarbeitung ("media-ai-box").
  2. nachtblau erwirbt diese Hardware ihrerseits von Herstellern, Distributoren oder Fachhändlern und veräußert sie im eigenen Namen an den Kunden weiter, ohne selbst Hersteller oder Distributor der jeweiligen Komponenten zu sein.
  3. Für Sachmängel an gelieferter Hardware Dritter reicht nachtblau die ihr vom jeweiligen Hersteller eingeräumten Gewährleistungs- und Garantieansprüche an den Kunden durch (Abtretung bzw. Weiterreichung der Herstelleransprüche). Eigene, über die gesetzliche Mängelhaftung hinausgehende Garantien übernimmt nachtblau für Hardware Dritter nicht, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden gegenüber nachtblau als Verkäufer bleiben hiervon unberührt.
  4. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt gelieferte Hardware Eigentum von nachtblau (Eigentumsvorbehalt).
  5. Liefertermine sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindliche Circa-Angaben; sie stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Vorlieferanten von nachtblau.
  6. Installation, Konfiguration und Inbetriebnahme der Hardware sowie Integration in bestehende Kundensysteme werden, soweit vereinbart, als gesonderte Dienst- bzw. Werkleistung nach § 11 bzw. § 12 erbracht.

§ 11 Individualprogrammierung und Anpassungsentwicklung

  1. Für die Entwicklung von Individualsoftware, Programmerweiterungen und Anpassungen (z. B. Kleinprogramme, Intranet-Anwendungen) vereinbaren die Parteien im Einzelvertrag, ob die Leistung als Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB, insbesondere bei klar spezifiziertem Leistungsergebnis) oder als Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB, insbesondere bei agiler/iterativer Entwicklung nach Zeit und Aufwand, z. B. im Scrum-Verfahren) erbracht wird.
  2. Bei agiler Entwicklung nach dem Scrum-Verfahren erfolgt die Leistungserbringung nach Zeitaufwand auf Basis von Sprints; eine Erfolgsgarantie hinsichtlich eines zu Vertragsbeginn abschließend festgelegten Leistungsumfangs besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Die Nutzungsrechte an im Rahmen der Individualentwicklung neu geschaffener Software werden im jeweiligen Einzelvertrag geregelt. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht im Umfang des vereinbarten Verwendungszwecks; im Übrigen verbleiben die Rechte bei nachtblau.
  4. Für vorbestehende Bestandteile (z. B. Frameworks, Bibliotheken, medialoopster-Kernkomponenten oder Open-Source-Bestandteile), die in die Individualentwicklung einfließen, gelten die hierfür jeweils maßgeblichen Lizenzbedingungen fort; diese werden durch eine Individualentwicklung nicht auf den Kunden übertragen.

§ 12 IT-Support-, Wartungs- und Betreuungsleistungen; Servicelevel

  1. IT-Support-, Systemadministrations- und Betreuungsleistungen (z. B. First-/Second-Level-Support, Serveradministration, Intranet-Betreuung) werden als Dienstleistung nach Zeitaufwand oder im Rahmen einer Servicepauschale gemäß Einzelvertrag erbracht.
  2. Soweit ein Servicelevel vereinbart ist, gelten grundsätzlich folgende Prioritätsstufen mit entsprechenden Reaktionszeiten während der Geschäftszeiten (Servicezeit 8x5, montags bis freitags, sofern nicht abweichend vereinbart):
    PrioritätBeschreibungReaktionszeit
    KritischVollständiger Ausfall geschäftskritischer Systeme ohne Umgehungsmöglichkeitgemäß Einzelvertrag, i. d. R. innerhalb weniger Stunden
    SchwerwiegendErhebliche Beeinträchtigung wesentlicher Funktionen mit Umgehungsmöglichkeitgemäß Einzelvertrag, i. d. R. innerhalb eines Werktags
    GewöhnlichBeeinträchtigung einzelner, nicht kritischer Funktionengemäß Einzelvertrag
    UnwesentlichGeringfügige Beeinträchtigung ohne wesentlichen Einfluss auf den Betriebim Rahmen der regulären Bearbeitung

    Die konkreten, verbindlichen Reaktions- und Wiederherstellungszeiten sowie ein etwaiges erweitertes Servicezeitfenster (z. B. 24/7-Bereitschaft) werden, soweit gewünscht, im Einzelvertrag gesondert vereinbart und gegen gesonderte Vergütung angeboten.

  3. Für Fernwartungszugänge gelten § 5 Abs. 2 und § 15.

§ 13 Arbeitnehmerüberlassung

  1. Erfolgt der Einsatz von Mitarbeitern von nachtblau beim Kunden im Wege der Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), wird hierüber ein gesonderter, den Anforderungen des AÜG entsprechender Überlassungsvertrag geschlossen, der die Regelungen dieser AGB als allgemeinen Rahmen ergänzt bzw. dem diese AGB im Kollisionsfall nachrangig sind.
  2. nachtblau verfügt über die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.
  3. Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung unterliegen die überlassenen Arbeitnehmer während der Dauer der Überlassung dem fachlichen Weisungsrecht des Entleihers (Kunden); die arbeitsvertragliche (disziplinarische) Zuordnung zu nachtblau als Verleiher bleibt hiervon unberührt. Die Regelung in § 5 Abs. 2 dieser AGB zur technischen Mitwirkung gilt für Zwecke der Arbeitnehmerüberlassung entsprechend, soweit im Überlassungsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

§ 14 Laufzeit und Kündigung

  1. Bei einmaligen Leistungen (insbesondere Lizenzkauf nach § 6, Hardwareverkauf nach § 10, projektbezogene Individualentwicklung nach § 11) endet der Vertrag mit vollständiger Erbringung der geschuldeten Leistung und Bezahlung der Vergütung.
  2. Verträge über Dauerleistungen (Softwarepflege nach § 9, Miete/Subscription nach § 7, KI-Zusatzdienste nach § 8, laufende Support-/Betreuungsverträge nach § 12) werden, soweit im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt, auf unbestimmte Zeit mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab Vertragsbeginn geschlossen und verlängern sich automatisch um jeweils 12 weitere Monate, sofern sie nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt werden.
  3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für nachtblau liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist in Verzug bleibt oder gegen wesentliche Mitwirkungspflichten nach § 5 verstößt und dies die Leistungserbringung unmöglich macht.
  4. Mit Beendigung eines Miet- oder Subscription-Verhältnisses (§ 7) bzw. eines KI-Dienstvertrags (§ 8) endet das jeweilige Nutzungsrecht des Kunden; § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 15 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

  1. Soweit nachtblau im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, für die der Kunde datenschutzrechtlich verantwortlich ist (insbesondere im Rahmen von Fernwartungszugriffen auf Kundensysteme, beim Hosting bzw. Betrieb von medialoopster-Instanzen für den Kunden oder im Rahmen von IT-Support mit Systemzugriff), handelt nachtblau als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO. Die Parteien schließen hierzu vor Beginn der jeweiligen Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV), die als Anlage Bestandteil des jeweiligen Einzelvertrags wird.
  2. Werden im Rahmen von KI-Zusatzdiensten nach § 8 personenbezogene Daten an Cloud- oder KI-Anbieter (insbesondere AWS, Microsoft Azure oder Aiconix) übermittelt, gelten diese als Unterauftragsverarbeiter im Sinne der AVV nach Abs. 1; nachtblau stellt sicher, dass mit diesen Anbietern entsprechende Vereinbarungen bestehen und dass bei einer Datenübermittlung in Drittländer außerhalb der EU/des EWR ein geeigneter Transfermechanismus (insbesondere aktuelle EU-Standardvertragsklauseln oder ein Angemessenheitsbeschluss) vorliegt.
  3. Der Kunde informiert nachtblau vor Übergabe von Daten, falls diese besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO unterliegen, damit ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen vereinbart werden können.
  4. Im Übrigen verarbeitet nachtblau personenbezogene Daten des Kunden (z. B. Ansprechpartnerdaten) als eigenständig Verantwortlicher im Rahmen der Vertragsabwicklung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO; Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von nachtblau.

§ 16 Geheimhaltung

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, die nicht offenkundig sind, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des jeweiligen Vertrags zu nutzen.
  2. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei nachweislich bereits bekannt waren, die öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung beruht, oder die aufgrund gesetzlicher Pflicht oder behördlicher/gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

§ 17 Haftung

  1. nachtblau haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von nachtblau, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von nachtblau, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. nachtblau haftet ferner unbeschränkt im Rahmen einer von ihr übernommenen Garantie sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
  3. Für Schäden aus der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, haftet nachtblau der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Haftung ist in diesen Fällen der Höhe nach zusätzlich begrenzt auf die Deckungssumme der von nachtblau für den jeweiligen Schadensfall unterhaltenen Betriebs- bzw. IT-Haftpflichtversicherung, mindestens jedoch auf einen Betrag von EUR 1.000.000 je Schadensfall und EUR 2.000.000 pro Versicherungsjahr; dies entspricht der für IT-Dienstleister vergleichbarer Größenordnung marktüblichen Deckungssumme und ist im Einzelfall anhand der tatsächlich bestehenden Versicherungssumme von nachtblau zu verifizieren.
  4. Im Übrigen ist die Haftung von nachtblau, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von nachtblau.
  6. Für einzelne Projekte mit besonderem Risikoprofil können die Parteien abweichende, individuell verhandelte Haftungsregelungen (insbesondere abweichende Haftungshöchstbeträge) in einer gesonderten Vereinbarung festlegen, die den vorstehenden Absätzen vorgeht.
  7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 18 Gewährleistung

  1. Für Sachmängel an von nachtblau selbst hergestellter bzw. lizenzierter Software (insbesondere medialoopster) gelten, je nach Einordnung des jeweiligen Vertragstyps (Kauf, Miete, Werkvertrag), die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, soweit diese AGB keine abweichende Regelung treffen.
  2. Für von Dritten bezogene und weiterveräußerte Hardware gilt § 10 Abs. 3.
  3. Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt, soweit gesetzlich zulässig und nicht abweichend vereinbart, bei Lieferungen an Unternehmer 12 Monate ab Ablieferung bzw. Abnahme.

§ 19 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streik, Ausfall von Vorlieferanten oder Cloud-/KI-Diensten Dritter aufgrund von Umständen außerhalb der Einflussmöglichkeit von nachtblau) befreien die betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von ihren vertraglichen Leistungspflichten; die jeweils andere Partei ist hierüber unverzüglich zu informieren.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des jeweiligen Einzelvertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis.
  2. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von nachtblau an Dritte abtreten bzw. übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von nachtblau in Hamburg. nachtblau ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.